Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Vermächtnis, das ein Patient seinem behandelnden Arzt zuwendet, nicht allein deshalb unwirksam ist, weil die ärztliche Berufsordnung die Annahme von Geschenken untersagt. Die Testierfreiheit des Erblassers geht in diesem Fall vor.
Was bedeutet das für Patienten und Angehörige?
Die ärztliche Berufsordnung richtet sich an den Arzt, nicht an den Patienten. Ein Verstoß kann zwar berufsrechtliche Folgen für den Arzt haben, berührt aber nicht die Wirksamkeit des Testaments oder Vermächtnisses. Angehörige können eine solche Verfügung also nicht allein mit dem Hinweis auf das Berufsrecht anfechten.
Damit stärkt der BGH die Testierfreiheit, die durch Art. 14 Grundgesetz besonders geschützt ist. Nur in Ausnahmefällen – etwa bei Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) oder bei konkretem Missbrauch – könnte eine letztwillige Verfügung für unwirksam erklärt werden.
Unsere Empfehlung:
Wenn Sie Ihren Arzt oder eine andere nahestehende Person testamentarisch bedenken möchten, sollten Sie dies klar und rechtssicher gestalten – idealerweise notariell. Angehörigen, die Zweifel an einer letztwilligen Verfügung haben, empfehlen wir, die Wirksamkeit fachkundig prüfen zu lassen.
BGH, Urteil vom 02.07.2025 – IV ZR 93/24