Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass auch bei einer vorsätzlichen Provokation durch den später Angegriffenen eine Notwehr- oder Nothilfehandlung gemäß § 32 StGB zulässig sein kann – allerdings unter strengeren Voraussetzungen.
Was bedeutet das für Betroffene?
Wer einen Angriff bewusst herbeiführt, verliert sein Notwehrrecht nicht automatisch – muss sich jedoch bei der Verteidigung auf das mildeste Mittel beschränken. In dem entschiedenen Fall hatte eine Gruppe gezielt eine gewalttätige Auseinandersetzung provoziert. Als ein Beteiligter selbst schwer angegriffen wurde, griff sein Begleiter mit Pfefferspray ein. Das Landgericht hatte hierin eine strafbare Körperverletzung gesehen.
Der BGH stellte jedoch klar: Auch in einem solchen Fall kann eine gerechtfertigte Nothilfe vorliegen – wenn der Angriff gegen den Dritten gegenwärtig und rechtswidrig war und das eingesetzte Mittel angemessen war. Entscheidend sei dabei allein die Situation im Moment der Verteidigung.
Unsere Empfehlung:
Wer sich selbst oder andere verteidigen muss, sollte wissen: Auch bei vorheriger Eskalation ist Notwehr oder Nothilfe möglich – aber es gelten erhöhte Maßstäbe. Im Strafverfahren kommt es oft auf Details an. Lassen Sie Ihr Vorgehen rechtlich prüfen, um unberechtigte Vorwürfe abzuwehren.
(BGH, Beschluss vom 09.09.2024 – 2 StR 211/24, BeckRS 2024, 32667)
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