Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein bekannter Samenspender bei einem Adoptionsverfahren durch den Ehepartner der Mutter zwingend vom Gericht benachrichtigt werden muss. Sein grundrechtlich geschütztes Interesse, die rechtliche Vaterstellung einzunehmen, darf nicht übergangen werden.
Was bedeutet das für Betroffene?
Auch bei einer privaten Samenspende bleibt der leibliche Vater verfahrensrechtlich bedeutsam. Eine Adoption ohne seine Information ist in der Regel unzulässig – selbst dann, wenn Mutter und Annehmende erklären, der Spender habe kein Interesse. Nur wenn eindeutig ein Verzicht vorliegt oder gesetzliche Ausnahmen greifen, kann von einer Benachrichtigung abgesehen werden.
Unsere Empfehlung
Für Paare, die ein Kind mittels privater Samenspende bekommen haben und eine Stiefkindadoption anstreben, ist anwaltliche Beratung unverzichtbar. Fehler im Verfahren – etwa das Verschweigen des Spenders – können die Adoption scheitern lassen. Wir prüfen Ihre individuelle Situation und begleiten Sie rechtssicher durch das Verfahren.
BGH, Beschluss vom 31.07.2024 – XII ZB 147/24
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