Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass Anwohner ein Recht darauf haben, dass Straßenverkehrsbehörden ermessensfehlerfrei über ein Einschreiten gegen verbotswidriges Gehwegparken entscheiden. Damit wird klargestellt: Gehwegparken ist nicht nur ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung, sondern kann auch die Rechte von Anwohnern unmittelbar verletzen.
Was bedeutet das für Anwohner und Verkehrsteilnehmer?
Das Verbot des Gehwegparkens nach § 12 Abs. 4 und 4a StVO schützt nicht nur die Allgemeinheit, sondern auch die Anwohner: Sie müssen den Gehweg vor ihrem Grundstück bestimmungsgemäß nutzen können – ohne durch Fahrzeuge unzumutbar beeinträchtigt zu werden. In diesem Umfang besteht ein Anspruch auf Einschreiten der Behörden.
Allerdings gilt dieser Anspruch räumlich nur für den Gehweg auf der „eigenen“ Straßenseite bis zur nächsten Querstraße. Ein genereller Anspruch auf umfassendes Vorgehen gegen Gehwegparken in der gesamten Straße besteht nicht. Die Behörde hat einen Entscheidungsspielraum, doch sie darf Beschwerden von Anwohnern nicht einfach abweisen.
Unsere Empfehlung
Wenn Sie als Anwohner durch dauerhaftes Gehwegparken in Ihrer Straße beeinträchtigt werden, können Sie von der Straßenverkehrsbehörde ein Einschreiten verlangen. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte gegenüber den Behörden effektiv und rechtssicher durchzusetzen.
BVerwG, Urteil vom 6.6.2024 – 3 C 5.23
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