Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass die Annahme niedriger Beweggründe gemäß § 211 StGB (Mord) nur nach einer umfassenden und differenzierten Gesamtwürdigung aller Motive des Täters erfolgen darf. Insbesondere bei Tötungen des Intimpartners, die in Zusammenhang mit Trennungskonflikten stehen, können Beweggründe wie Wut oder Enttäuschung nicht automatisch als „niedrig“ eingestuft werden. Die Entscheidung hebt hervor, dass die Motivation des Täters nicht allein anhand ihrer Verwerflichkeit bewertet werden darf, sondern auch, ob sie aus nachvollziehbaren Umständen resultiert.
Bedeutung für Mandanten
Diese Entscheidung ist wegweisend, da sie die Anforderungen an die tatrichterliche Beweiswürdigung im Bereich der Tötungsdelikte präzisiert. Für Beschuldigte bedeutet dies, dass eine pauschale Verurteilung aufgrund vermeintlich niedriger Beweggründe nicht zulässig ist. Gleichzeitig unterstreicht das Urteil, dass auch die Rechte von Opfern und Angehörigen gewahrt werden müssen, indem die Beweggründe der Tat genau untersucht werden.
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Gericht: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. April 2024, Aktenzeichen: 1 StR 92/24
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