Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 20. August 2024 entschieden, dass Urlaubsansprüche auch während längerer Beschäftigungsverbote und Mutterschutzzeiten nicht verfallen. Selbst bei nahtlos aufeinanderfolgenden Schutzzeiträumen können Arbeitnehmerinnen den aufgelaufenen Urlaub im Anschluss geltend machen. Dieses Urteil bestätigt den besonderen Schutz, den das Mutterschutzgesetz (MuSchG) Arbeitnehmerinnen in solchen Situationen gewährt.
Bedeutung für Mandanten
Das Urteil stärkt die Rechte von Arbeitnehmerinnen in besonderen Lebenssituationen. Es bedeutet, dass der gesetzliche Anspruch auf Urlaub auch dann erhalten bleibt, wenn Beschäftigungsverbote oder Mutterschutzzeiten keine Arbeitsleistung erlauben. Arbeitgeber können sich nicht auf Verjährungsfristen berufen, wenn Urlaub aufgrund solcher Schutzvorschriften nicht genommen werden konnte.
Unsere Empfehlung
Falls Ihr Urlaubsanspruch aufgrund von Beschäftigungsverboten, Mutterschutz oder ähnlichen Umständen nicht gewährt wurde, stehen Ihnen rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, diesen einzufordern. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, um Ihre Ansprüche zu klären und durchzusetzen!
BAG, Urteil vom 20.08.2024, Aktenzeichen: 9 AZR 226/23